(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
- 1.
- für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
- 2.
- für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
- 3.
- für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 4.
- für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
- 5.
- für die Unternehmen, die
- a)
- aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b)
- aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
- für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 7.
- für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 8.
- für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
scheidet das Bundesministerium der Finanzen.
(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
- 1.
- die Fahrt außerhalb der
- a)
- Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- b)
- seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- c)
- Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
- d)
- Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
- die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
- 3.
- für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
- 4.
- das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.