(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-​rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

Dritter Unterabschnitt. Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig
1.
für die Unternehmen des Bundes,
2.
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,
3.
für die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes,
4.
für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, im Zivilschutz teilnehmen, es sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Landes-​ und im kommunalen Bereich,
5.
für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige,
6.
für Personen, die
a)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a versichert sind,
b)
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b versichert sind,
7.
für Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 versichert sind, wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt,
8.
für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,
9.
für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind.