§ 145 Regelungen in der Dienstordnung Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.
§ 146 Verletzung der Dienstordnung Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.
§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören.
(2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge
der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

Gewerbliche
Berufsgenossenschaft
Höchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik TelekommunikationBesoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseBesoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft Handel und WarendistributionBesoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und GastgewerbeBesoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische IndustrieBesoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBesoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftBesoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft Holz und MetallBesoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-BerufsgenossenschaftBesoldungsgruppe B 8


(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.