- zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
- 4.
- ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
- 5.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.
(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Zweiter Unterabschnitt. Heilbehandlung
§ 27 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
- Erstversorgung,
- 2.
- ärztliche Behandlung,
- 3.
- zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
- häusliche Krankenpflege,
- 6.
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.