§ 164 SGB VII - Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen
§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.
(2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Diskussion zu § 164 SGB VII
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14.07.2025 03:48