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§ 169 SGB VII - Erhebung von Säumniszuschlägen
Stand 31.12.2022
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§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.