§ 169 SGB VII - Erhebung von Säumniszuschlägen
§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
1.
dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
2.
ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.