§ 170 SGB VII - Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
Diskussion zu § 170 SGB VII
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13.07.2025 08:02