§ 189 SGB VII - Beauftragung einer Krankenkasse
§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
Diskussion zu § 189 SGB VII
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22.06.2025 09:37