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§ 189 SGB VII - Beauftragung einer Krankenkasse
Stand 14.07.2021
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§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.