§ 190 SGB VII - Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung
der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen
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§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung
der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen
von RentenErbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Versicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Leistungen, hat der Unfallversicherungsträger den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzugeben.
Diskussion zu § 190 SGB VII
LX
22.06.2025 20:11
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