§ 194 SGB VII - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
Diskussion zu § 194 SGB VII
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22.06.2025 11:14