§ 212 GrundsatzDie Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Diskussion zu § 212 SGB VII
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12.08.2025 11:22
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