§ 12 EBRG - Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
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§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen VerhandlungsgremiumsDer zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Diskussion zu § 12 EBRG
LX
18.07.2025 00:59
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