§ 14 EBRG - Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
§ 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten Kommen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium überein, die nach § 17 auszuhandelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat (Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu erstrecken, können sie vereinbaren, Arbeitnehmervertreter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungsgremium einzubeziehen und die Anzahl der auf den jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder sowie deren Rechtsstellung festlegen.
Diskussion zu § 14 EBRG
LX
18.07.2025 05:32