§ 7 EBRG - Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
§ 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.