§ 7 EBRG - Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
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§ 7 Europäischer Betriebsrat in UnternehmensgruppenGehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.