(3) Das erforderliche bewertete Schalldämm-​Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach Gleichung (3) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
(4) Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-​Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach Gleichung (4) der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
§ 4 Zugänglichkeit der Normblätter DIN-​Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das erforderliche bewertete Schalldämm-​Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet:
1.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:
Gleichung (1):
 R'(tief)w,res = L(tief)r,N + 10 x lgS(tief)g- D + E
--------
A
2.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:
Gleichung (2):
 R'(tief)w,res = L(tief)r,T + 10 x lgS(tief)g- D + E
--------
A
Es bedeuten:
R'(tief)w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dB
L(tief)r,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
L(tief)r,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)
S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)
Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)
DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)
EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt)

Das erforderliche bewertete Schalldämm-​Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung (3):