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§ 9 FloristAusbV - Aufhebung von Vorschriften
Stand 31.12.2018
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§ 9 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.