4.
mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.
Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse-​ und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
Anhang 29 Eisen-​ und Stahlerzeugung (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1145 - 1147;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:
1.
Sinteranlagen,
2.
Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
3.
Roheisenentschwefelung,
4.
Rohstahlerzeugung,
5.
Sekundärmetallurgie,
6.
Strangguss, Warmumformung,
7.
Warmfertigung von Rohren,
8.
Kaltfertigung von Band,
9.
Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
10.
kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
2.
Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,
3.
Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
4.
Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
5.
Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,
6.
Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
7.
Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
8.
Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.