| Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und von Kraftwerken im Ablauf | Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe | ||
| Stichprobe | ||||
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,15 | 0,15 | 0,5 |
| Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) | mg/l | 0,2 | 0,3 | 0,3 |
| Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (G(tief)L) | - | 12 | 12 | |
(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein G-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Anhang 32 Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151)
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Verarbeitung von Festkautschuk
- 1.1
- Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
- 1.2
- Artikel aus der Extrusion,
- 1.3
- Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
- 1.4
- Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
- 1.5
- Reifen;
- 2.
- Verarbeitung von Latex.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit