dünnungsfaktor von G = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1150 - 1151;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
| mg/l | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
| - Einsatz von Branntkalk | 80 |
| - Einsatz von Kalkstein | 150 |
| Sulfat | 2 000 |
| Sulfit | 20 |
| Fluorid, gelöst | 30 |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung