| 24-Stunden-Mischprobe | ||
| Quecksilber | mg/l | 0,03 |
| Cadmium | mg/l | 0,05 |
| Thallium | mg/l | 0,05 |
| Arsen | mg/l | 0,15 |
| Blei | mg/l | 0,1 |
| Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
| Kupfer | mg/l | 0,5 |
| Nickel | mg/l | 0,5 |
| Zink | mg/l | 1,0 |
| Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
| Fracht in Milligramm je Tonne Abfall | |
| Cadmium | 15 |
| Quecksilber | 9 |
| Chrom, gesamt | 150 |
| Nickel | 150 |
| Kupfer | 150 |
| Blei | 30 |
| Zink | 300 |
| Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizier‑