ten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Anhang 35 Chipherstellung (Fundstelle: BGBl. I 2022, 90 - 93)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt, einschließlich
- 1.
- der dazugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung,
- 2.
- der Maskenherstellung und der Teilereinigung, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist, und
- 3.
- des betriebsinternen Recyclings von Wafern, sofern das Abwasser eine vergleichbare Zusammensetzung wie das Abwasser aus der Chipherstellung aufweist.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
- 1.
- indirekten Kühlsystemen,
- 2.
- der Aufbereitung von Betriebswasser, einschließlich Reinstwasser, sowie
- 3.
- der Herstellung von Silizium-Einkristallen und dem Vereinzeln der Einkristalle zu Wafern.
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.
- Verlängerung der Nutzungsdauer von Prozesslösungen,
- 2.
- Minimierung des Spülwasserbedarfs durch
- a)
- den Einsatz wassersparender Spültechniken wie
- aa)
- Kaskadenspülung oder
- bb)
- Kreislaufführung des Spülwassers über Ionenaustauscher,
- b)
- Filtrationstechniken oder
- c)
- andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
- 3.
- Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer im Produktionsprozess oder Verwendung geeigneter Spülwässer in anderen Betriebsbereichen nach Aufbereitung durch Kreislaufführung über lonenaustauscher, durch Filtrationstechniken oder durch andere Verfahren, die in ihrer Wirkung ähnlich sind,
- 4.
- Rückgewinnung von Wertstoffen aus verbrauchten Prozesslösungen und aus geeigneten Abwasserteilströmen,
- 5.
- Getrennthaltung und -behandlung von Abwasserteilströmen, soweit eine stoffliche Verwertung der anfallenden Schlämme möglich ist und Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen,
- 6.
- Minimierung des Abwasseranfalls aus der Ablufterfassung und -behandlung,
- 7.
- Minimierung der Bildung adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) durch
- a)
- Einsatz von Salzsäure, die keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe September 2016) zulässig ist,
- b)
- Einsatz von Eisen- und Aluminiumsalzen bei der Abwasserbehandlung, die keine höhere Belastung mit organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, jeweils bezogen auf ein Kilogramm Eisen oder Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln, oder
- c)
- Einsatz von cyanidfreien Prozesslösungen anstelle cyanidischer Prozesslösungen,