Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente (Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 66, S. 13 – 16)
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung anorganischer Pigmente durch chemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
- 1.
- Blei- und Zinkpigmente,
- 2.
- Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
- 3.
- Silikatische Füllstoffe,
- 4.
- Eisenoxidpigmente,
- 5.
- Chromoxidpigmente,
- 6.
- Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten sowie
- 7.
- Titandioxid,
- 7.1.
- Chloridverfahren,
- 7.2.
- Sulfatverfahren,
- 7.2.1.
- Stufenkeimverfahren,
- 7.2.2.
- Kombikeimverfahren.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
- 1.
- der Herstellung von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren),
- 2.
- der Herstellung von hochdispersen Oxiden,
- 3.
- der Herstellung von Tonträgerpigmenten,
- 4.
- der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen,
- 5.
- indirekten Kühlsystemen und
- 6.
- der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1, 3 und 4 sowie in Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.
- die Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
- 2.
- den Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
- 3.
- die Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,
- 4.
- die Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere Schwermetalle.
(2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
(3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen.