ware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.
- E
- Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- 1.
- chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
- 2.
- Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
- 3.
- freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
- 4.
- Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,
- 5.
- Alkylphenolethoxylate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
- 6.
- Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
- 7.
- EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter im Brauchwasser,
- 8.
- nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
- 9.
- Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
- F
- Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- 1.
- Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
- 2.
- Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
- 3.
- Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Erzeugung und dem Gießen folgender Nichteisenmetalle, einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte, sowie aus der Halbzeugherstellung folgender Nichteisenmetalle stammt:
- 1.
- Kupfer,
- 2.
- Blei,
- 3.
- Zinn,