(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/tmg/l
Benzol und Derivate0,03 
Sulfid, leicht freisetzbar0,03 0,1 
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
0,015

0,05
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion
0,15 

0,5 
Thiocyanat (SCN)4,0 
Cyanid, leicht freisetzbar0,03 0,1 
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G)2

(2) Die Anforderungen an die Parameter Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht. In diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen. Die
Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-​Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-​, Nitrit-​ und Nitratstickstoff (N) ab dem 6. September 2014 einzuhalten. Die Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8. März 2016 vorzunehmen.
Anhang 47 Feuerungsanlagen (Fundstelle: BGBl. I 2022, 93 - 94)


(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1.
Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen,
2.
sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung,
3.
Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und