- 4.
- Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt.
(3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
- 1.
- Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung,
- 2.
- betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser,
- 3.
- Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern,
- 4.
- Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder
- 5.
- Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung, Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen geeigneten Verfahren.
(2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden.
(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
| Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | |
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | ||
| – | Einsatz von Branntkalk | 80 mg/l |
| – | Einsatz von Kalkstein | 150 mg/l |
| Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | ||
| – | Einsatz von Branntkalk | 25 mg/l |
| – | Einsatz von Kalkstein | 50 mg/l |
| Sulfat | 2 000 mg/l | |
| Sulfit | 10 mg/l | |
| Fluorid, gelöst | 15 mg/l | |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) | 2 |
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.