Giftigkeit gegenüber Fischeiern G = 2, Giftigkeit gegenüber Daphnien G = 4 und Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien G = 4.
- Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des G-Wertes nicht durch Ammoniak (NH) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
- 2.
- Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
- 3.
- Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Anhang 52 Chemischreinigung (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1177)
- A
- Anwendungsbereich
Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung stammt.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Füllmengenkapazität der Chemischreinigungsmaschine | Konzentration in der Stichprobe | 1-Stunden-Fracht bezogen auf die Füllmengenkapazität an Behandlungsgut aus der Stichprobe und der 1-Stunden-Wassermenge |
| mg/l | mg/kg | |
| bis zu 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | - |
| mehr als 50 kg Behandlungsgut | 0,5 | 0,25 |
(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasserstoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und