(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
- C
- Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- 1.
- Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-MischprobeStichprobe mg/l mg/l Silber 0,7 - Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - 0,5 Chrom, gesamt 0,5 - Chrom VI - 0,1 Zinn 0,5 - Quecksilber 0,05 - Cadmium 0,05 - Cyanid, gesamt 2 -
- 2.
- SpülwasserIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m je Jahr Silber-Fracht mg/qmmehr als 3 000 bis 30 000 - Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50 - Farbfotografie 70 mehr als 30 000 30
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m je Jahr bestimmte Anforderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
Anhang 54 Herstellung von Wafern und Solarzellen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1179 - 1180;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)