(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs-​ und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein dürfen, in den eingesetzten Betriebs-​ und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1.
Abwasser aus der Behandlung von Bädern
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Stichprobe
mg/lmg/l
Silber0,7-
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,5
Chrom, gesamt0,5-
Chrom VI-0,1
Zinn0,5-
Quecksilber0,05-
Cadmium0,05-
Cyanid, gesamt2-

2.
SpülwasserIn Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spülwasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Film- und Papierdurchsatz in m je JahrSilber-Fracht
mg/qm
mehr als 3 000 bis 30 000 
- Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie50
- Farbfotografie70
mehr als 30 00030

(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m je Jahr bestimmte Anforderung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
Anhang 54 Herstellung von Wafern und Solarzellen (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1179 - 1180;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)