Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB)mg/l25
Phosphor, gesamtmg/l2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N)mg/l50
Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l10
Eisenmg/l3
Aluminiummg/l3
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) 4

Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche12345
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-1111
Blei---1-
Cadmium---0,1-
Chrom, gesamt11111
Cobalt--11-
Kupfer11111
Nickel----2
Silber---0,50,5
Zink22222

Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-​Stunden-Mischprobe.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.