destens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TN) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Anhang 19 Zellstofferzeugung (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1132 - 1133)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Die in Teil C Absatz 1 und 3 und Teil D Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.
- B
- Allgemeine Anforderungen
- 1.
- Reduzierung des Wasserverbrauchs, zum Beispiel durch Optimierung des Wassermanagements mittels messtechnischer Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen, Einengung der Wasserkreisläufe, Gegenstromführung und Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers;
- 2.
- weitgehend abwasserfreie Entrindung;
- 3.
- Vermeidung der Verunreinigung der Rinde und des Holzes mit Sand und Steinen durch entsprechende innerbetriebliche Handhabung des Holzes;
- 4.
- optimierter Holzaufschluss durch weitergehende Kochung und Sauerstoff-Delignifizierung;
- 5.
- geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes;
- 6.
- Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens durch den Einsatz Wasser sparender Waschverfahren;
- 7.
- Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche, zum Beispiel Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren;
- 8.
- Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung;
- 9.
- Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;
- 10.
- Strippung und anschließende Wiederverwendung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate;
- 11.
- Zellstoffbleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien, mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von elementarchlorfreiem Sulfatzellstoff;
- 12.
- teilweise Schließung des Kreislaufs in der Bleichanlage;
- 13.
- Sammlung aller Leckagewässer;
- 14.
- Dimensionierung der Eindampfungsanlage unter Berücksichtigung von Spitzenbelastungen;
- 15.
- Verzicht auf den Einsatz von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406