nicht erreichen; ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und ist die Schadstofffracht entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchsemissionen vermieden werden, zum Beispiel durch optimale Durchmischung und kontinuierliche Entwässerung des Schlammes.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)kg/t12  
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t25  
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB)mg/l30  
Phosphor, gesamtmg/l 2,0
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N)mg/l10  
Gesamter gebundener Stickstoff (TN)mg/l20  
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) 2  

Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) nach Absatz 1
ergeben sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktionskapazität für lufttrockenen Zellstoff in Tonnen je Tag, die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegt. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-​Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
(3)Unbeschadet der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs nicht überschritten werden:
Gebleichter
Sulfatzellstoff
kg/t
Gebleichter
Sulfitzellstoff
kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)13    30    
Abfiltrierbare Stoffe 1,5   1,5  
Gesamter gebundener Stickstoff (TN) 0,25  0,30 
Phosphor, gesamt 0,030 0,050

(4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b zu messen. Der produktionsspezifische Frachtwert (kg/t) für die Parameter nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Verhältnis der Schadstofffracht zur Produktion lufttrockenen Zellstoffs, die dem Zeitraum der Probenahme zuzurechnen ist. Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts der 24-​Stunden-Mischprobe mit dem Volumen des Abwasserstroms in 24 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Ergebnisse der Messungen nach Satz 1 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung