(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
1.
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und
2.
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs-​ und Lärmemissionen vermieden werden.

(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen:
1.
die einzuhaltende TOC-​Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden,
2.
die einzuhaltende TOC-​Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-​Stunden-Mischprobe sowie
3.
die einzuhaltende CSB-​Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-​Stunden-Mischprobe als dreifacher Wert der TOC-​Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-​Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-​Verhältnis.
Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-​Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-​Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
Für Abwasserströme, deren TOC-​Konzentration am Entstehungsort des Abwassers
1.
mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-​Konzentration von 800 mg/l,
2.
mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-​Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,
3.
250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-​Konzentration von 25 mg/l,
4.
weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-​Konzentration am Entstehungsort.
Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-​Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-​Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-​Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-​Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-​Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-​Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-​Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Die Anforderungen an die einzuhaltende TOC-​Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-​Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-​Stunden-Mischprobe einge‑