Giftigkeit gegenüber FischeiernG = 2,
Giftigkeit gegenüber DaphnienG = 4 und
Giftigkeit gegenüber LeuchtbakterienG = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-​Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des G-​Wertes nicht durch Ammoniak (NH) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2.
Es wird ein DOC-​Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
3.
Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-​Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.
Anhang 24 Eisen-​, Stahl-​ und Tempergießerei (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1138 - 1140)
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der Herstellung von Eisen, Stahl-​ und Temperguss stammt:
1.
Schmelzbetrieb,
2.
Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3.
Putzerei,
4.
Formherstellung und Sandaufbereitung,
5.
Kernmacherei und
6.
Systemreinigung. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)g/t100
Eiseng/t5
Kohlenwasserstoffe, gesamtg/t5
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktiong/t2,5
Cyanid, leicht freisetzbarg/t0,5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) 2