(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom von 0,5 m je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe g/t | |
| Arsen | 0,05 |
| Cadmium | 0,05 |
| Blei | 0,25 |
| Chrom, gesamt | 0,25 |
| Kupfer | 0,25 |
| Nickel | 0,25 |
| Zink | 1 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5 |
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Pro‑
duktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1140 - 1141;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- A
- Anwendungsbereich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:
- 1.
- Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,
- 2.
- Abwasser aus der Chromgerbung,
- 3.
- Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,
- 4.
- Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält.
- B
- Allgemeine Anforderungen