qualifizierten Stichprobe zu messen:
a)
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),
b)
biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB),
c)
Ammoniumstickstoff (NH-N) und
d)
abfiltrierbare Stoffe.
2.
Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-​Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a)
Sulfid, leicht freisetzbar und
b)
Chrom, gesamt.
(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.
(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt.
Anhang 26 Steine und Erden (Fundstelle: BGBl. I 2004, 1141 - 1142)
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1.
Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und Dolomit,
2.
Herstellung von Kalksandstein,
3.
Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4.
Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
1.
Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen,
2.
Sanitärabwasser,
3.
Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4.
Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: