Bereich 1 | Bereich 2 | |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
Abfiltrierbare Stoffe | 100 | 100 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 150 |
(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80 |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 |
- D
- Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l | |
AOX | - | 0,1 |
Chrom, gesamt | 0,4 | - |
Chrom VI | - | 0,1 |
- A
- Anwendungsbereich
- 1.
- Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
- 2.
- Behandlung von Abfällen,
- 3.
- Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
- 4.
- Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
- B
- Allgemeine Anforderungen