Zwölfter Abschnitt. Schlußbestimmungen
§ 31 Einschränkungen von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 32 Stadtstaatenklausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.