§ 12 ZSKG - Grundsatz der Katastrophenhilfe
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Diskussion zu § 12 ZSKG
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16.07.2025 07:37