Open user menu
§ 24 ZSKG - Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Stand 06.10.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.