§ 9 ZSKG - Baulicher Betriebsschutz
§ 9 Baulicher Betriebsschutz Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.