§ 12 AFuG 1997 - Übergangsregelung
§ 12 Übergangsregelung Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.
Diskussion zu § 12 AFuG 1997
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13.08.2025 09:25