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§ 12 AFuG 1997 - Übergangsregelung
Stand 12.07.2021
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§ 12 Übergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.