Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Eingangsformel Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
gebrauchte Produkte,
2.
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
3.
Reifen,
4.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
5.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung
1.
sind energieverbrauchsrelevante Produkte
Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar
2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;
2.
gilt als Lieferant
jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
3.
ist Händler
jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
4.
ist Inbetriebnahme
die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
5.
ist Datenblatt
ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält;
6.
sind andere wichtige Ressourcen
Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
7.
sind technische Werbeschriften
Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
8.
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
9.
sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie
Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs beitragen;