§ 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
5.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,
7.
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,
8.
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,
9.
entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,
10.
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,
11.
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,
12.
entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
13.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,
14.
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
15.
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,
16.
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder
17.
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten (Fundstelle: BGBl. I 2014, 1653 — 1654)
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.
1. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.