sollen,
a)
ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt sein darf, und
b)
außerhalb des Etiketts die Nennleistung der Lampe anzugeben,
5.
beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehreren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mitzuliefern,
6.
beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern und
7.
beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als eigenständiges Produkt in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett aufgedruckt ist.
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
§ 5 Nicht ausgestellte Produkte (1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den
erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.
(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
§ 6 Technische Dokumentation (1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind. Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.
(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags