§ 2 BKV - Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.