einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
§ 6 Achtung der Würde des Organ-​ und Gewebespenders (1) Die Organ-​ oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ-​ oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam des Organ-​ oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.
§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines möglichen Organ-​ oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person
nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 ist zulässig, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Klärung, ob eine Organ-​ oder Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen,
2.
zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Satz 1,
3.
zur Organ-​ und Spendercharakterisierung nach § 10a,
4.
zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder
5.
zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig.
(2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:
1.
Ärzte, die den möglichen Organ-​ oder Gewebespender wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
2.
Ärzte und Transplantationsbeauftragte, die über den möglichen Organ-​ oder Gewebespender eine Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ-​ und Gewebespende nach § 2a Absatz 4 oder Absatz 5 erhalten haben,
3.
die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der der Tod des möglichen Organ-​ oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt worden ist,
4.
Ärzte, die bei dem möglichen Organ-​ oder Gewebespender die Leichenschau vorgenommen haben,
5.
die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mitgewahrsam sich der Leichnam des möglichen Organ-​ oder Gewebespenders befindet oder befunden hat,