Europäischen Gemeinschaften zur Erstellung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates benötigt.
(3) Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, der Luftfahrtbehörde die nach Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Anlage 1 (zu § 2 Nr. 4)
Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2888 - 2889
Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2888 - 2889
- 1.
- Die administrative Abfertigung am Boden/Überwachung umfaßt:
- 1.1
- die Vertretung bei und die Verbindungen zu den örtlichen Behörden und sonstigen Stellen, die im Auftrag des Nutzers getätigten Auslagen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für seine Vertreter,
- 1.2
- die Kontrolle der Verladung, der Nachrichten und der Telekommunikation,
- 1.3
- die Behandlung, Lagerung, Abfertigung und Verwaltung der Ladungen,
- 1.4
- alle sonstigen Überwachungsdienste vor, während und nach dem Flug sowie alle sonstigen vom Nutzer geforderten administrativen Dienste.
- 2.
- Die Fluggastabfertigung umfaßt die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlußflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen.
- 3.
- Die Gepäckabfertigung umfaßt die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie
- die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum.
- 4.
- Die Fracht- und Postabfertigung umfaßt:
- 4.1
- in bezug auf die Fracht: bei Ein- und Ausfuhr sowie während des Transits die Behandlung der Fracht, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen, die Zollformalitäten und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;
- 4.2
- in bezug auf die Post: beim Eingang und Ausgang die Behandlung der Post, die Bearbeitung der entsprechenden Unterlagen und alle zwischen den Parteien vereinbarten oder umständehalber erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
- 5.
- Die Vorfelddienste umfassen:
- 5.1
- das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug*1),
- 5.2
- die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel*1),
- 5.3
- die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt*1),
- 5.4
- das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude,
- 5.5
- die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel,
- 5.6
- das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel,