5.7
die Beförderung, das Ein- und Ausladen der Nahrungsmittel und Getränke in das bzw. aus dem Flugzeug.
6.
Die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice umfassen:
6.1
die Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs, den Toiletten- und Wasserservice,
6.2
die Kühlung und Beheizung der Kabine, die Beseitigung von Schnee und Eis vom Flugzeug, das Enteisen des Flugzeugs,
6.3
die Ausstattung der Kabine mit entsprechender Bordausrüstung und deren Lagerung.
7.
Die Betankungsdienste umfassen:
7.1
die Organisation und Durchführung des Be- und Enttankens einschließlich Lagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrolle der Lieferungen,
7.2
das Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten.
8.
Die Stationswartungsdienste umfassen:
8.1
die routinemäßigen Abläufe vor dem Flug,
8.2
spezielle, vom Nutzer geforderte Tätigkeiten,
8.3
das Vorhalten und die Verwaltung des Wartungsmaterials und der Ersatzteile,
8.4
das Vorhalten einer Abstellposition und/oder einer Halle zur Durchführung der Wartung.
9.
Die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste umfassen:
9.1
die Vorbereitung des Fluges am Abflugflugplatz oder anderenorts,
9.2
die Hilfe während des Fluges, unter anderem bei einer während des Fluges gegebenenfalls erforderlichen Änderung des Flugablaufs,
9.3
die Dienste nach dem Flug,
9.4
allgemeine Hilfsdienste für die Besatzung.
10.
Die Transportdienste am Boden umfassen:
10.1
die Organisation und Abwicklung der Beförderung von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post zwischen verschiedenen Abfertigungsgebäuden eines Flugplatzes, nicht jedoch Beförderungen zwischen dem Flugzeug und einem anderen Ort auf dem Gelände des gleichen Flugplatzes,
10.2
alle speziellen, vom Nutzer verlangten Beförderungsdienste.
11.
Die Bordverpflegungsdienste (Catering) umfassen:
11.1
die Verbindungen mit den Lieferanten und der Verwaltung,
11.2
die Lagerung der Nahrungsmittel, der Getränke und des für die Zubereitung erforderlichen Zubehörs,
11.3
die Reinigung des Zubehörs,
11.4
die Vorbereitung und Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke sowie des entsprechenden Zubehörs.
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*1)
Sofern diese Dienste nicht vom Flugverkehrskontrolldienst oder einer Zentralen Vorfeldkontrolle erbracht werden.
Anlage 2 (zu § 7)
Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2889 - 2890;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Grundsätze
(1) Diese Auswahl-Richtlinie ist dann zugrundezulegen, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung nicht alle interessierten Dienstleister tätig werden können, die Bodenabfertigungsdienstleistungen daher auszuschreiben sind und eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen ist (§ 7 Abs. 1