i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5). Sie kann darüber hinaus dann zugrunde gelegt werden, wenn wegen beschränkter Möglichkeiten der Bodenabfertigung eine Auswahl unter den interessierten Selbstabfertigern zu treffen ist (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 bis 5).
(2) Die Verfahren nach dieser Auswahl-Richtlinie müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden.
(3) Der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des jeweiligen Flugplatzunternehmens sind über den Auswahlentscheid zu unterrichten.
2.
Verfahren
2.1
Festlegung der Bodenabfertigungsdienste nach Art und Umfang
(1) Der Flugplatzunternehmer hat die Bodenabfertigungsdienste, die er gemäß § 7 dem Markt der Bodenabfertigungsdienste öffnet, nach Art und Umfang zu bestimmen. Er kann dazu auch Bündelungen von Bodenabfertigungsdiensten, die in Anlage 1 aufgeführt sind, vornehmen, wenn dies betrieblich geboten erscheint oder zur effizienten Nutzung der Abfertigungskapazität notwendig ist.
(2) Der Flugplatzunternehmer kann die Erbringung der einzelnen oder gebündelten Bodenabfertigungsdienste von einzelnen oder allen der folgenden Begrenzungen abhängig machen:
a)
Erbringung nur in bestimmten Flugplatzbereichen,
b)
Erbringung nur bei Nutzung bestimmter dafür ausgewiesener Abfertigungs- und Geräteabstellflächen,
c)
Erbringung einer vorgegebenen Abfertigungsart,
d)
Erbringung durch Selbstabfertiger und/oder Dienstleister.
(3) Der Flugplatzunternehmer unterrichtet den Nutzerausschuß und den Betriebsrat des Flugplatzunternehmens
über seine nach den Absätzen 1 und 2 getroffene Entscheidung, über die beabsichtigte Bekanntmachung, über die Grundzüge und wesentlichen Inhalte der Bewerbungsunterlage sowie über das von ihm vorgeschlagene Auswahlverfahren mit den maßgeblichen Auswahlkriterien.
2.2
Teilnahmewettbewerb
Der Flugplatzunternehmer hat die nach 2.1 festgelegten Bodenabfertigungsdienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so daß es jedem Interessenten ermöglicht wird, sich zu bewerben. Die Veröffentlichung muß enthalten:
a)
Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Telefax-Nummer des Flugplatzunternehmers und gegebenenfalls des Dienstes, von dem zusätzliche Angaben erlangt werden können,
b)
Kurzbeschreibung der Bodenabfertigungsdienste mit den wesentlichen Begrenzungen,
c)
möglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit,
d)
angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit,
e)
gegebenenfalls Hinweis auf Anforderungskatalog, Pflichtenheft und technische Spezifikationen,
f)
Einsendefrist für Bewerbung zur Teilnahme am Auswahlverfahren, Zeitpunkt der Einleitung und geschätzter Zeitpunkt des Abschlusses des Auswahlverfahrens,
g)
Angaben darüber, wie das Auswahlverfahren festgelegt ist,
h)
Angaben darüber, welche Kriterien maßgeblich für die Auswahl sind,
i)
Zuschlagskriterien,
j)
sonstige Angaben, wie zum Beispiel Referenzen,
k)
Tag der Absendung der Bekanntmachung,
l)
Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen