c)
durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsleistungen erbringt,
nachgewiesen werden.
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Flugplatzunternehmern durch die Erteilung der Betriebsgenehmigung als erfüllt anzusehen.
(5) Die Nachweise zu den Absätzen 1 bis 3 sind von den übrigen Dienstleistern und den Selbstabfertigern in geeigneter Form bei Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 7 Abs. 1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestandteil den Verträgen gemäß § 9 Abs. 1 beizufügen. Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages bei personellen Änderungen oder bei begründeten Zweifeln an Angaben zur Zuverlässigkeit und an Angaben zur fachlichen Eignung weitere geeignete Nachweise, bei begründeten Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit eine geeignete Aktualisierung der Nachweise zu fordern.
(6) Bei Fehlern oder Wegfall der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 ist zu vermuten, daß der ordnungsgemäße Betriebsablauf gefährdet ist. § 10 ist anzuwenden.
(7) (weggefallen)
B.
Anforderung an Betrieb und Einsatz der Mitarbeiter
(1) Die Erbringer von Bodenabfertigungsleistungen haben sich nach Maßgabe der Einteilung durch den Flugplatzunternehmer an der Erfüllung der in Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen öffentlichen Leistungsverpflichtung, insbesondere der Betriebspflicht, zu beteiligen. Den Rahmen für diese Beteiligung setzt das Pflichtenheft. Die Einteilung durch den Flugplatzunternehmer muß nichtdiskriminierend, objektiv und transparent vorgenommen werden.
(2) Dienstleister und Selbstabfertiger sind verpflichtet, geltende Umweltschutzvorschriften sowie behördliche Regelungen, insbesondere Genehmigungen und Planfeststellungen zu beachten. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, die anderen Dienstleister und die Selbstabfertiger auf die ihm bekannten einschlägigen Vorschriften und Regelungen sowie deren Änderung hinzuweisen oder ihnen diese gegen Erstattung der Kosten bekanntzumachen.
(3) Dienstleister und Selbstabfertiger haben sicherzustellen, daß ihre Mitarbeiter die Sicherheitsvorschriften und behördlichen Sicherheitsregelungen am Flugplatz kennen und befolgen, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendig ist. Sie haben auch sicherzustellen, daß eine dafür ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache bei den betreffenden Mitarbeitern gegeben ist. Sie bilden ihre Mitarbeiter auch mindestens in dem Rahmen aus und fort, wie er vom jeweiligen Flugplatzunternehmen seinen Mitarbeitern bei entsprechenden Tätigkeiten vorgegeben wird.
(4) Die Bedienung und Handhabung von Abfertigungsgeräten und technischen Einrichtungen im Abfertigungsbereich darf ausschließlich durch geprüfte Flugzeugabfertiger oder Beschäftigte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten erfolgen.
(5) Die Einhaltung des Luftverkehrsgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, sowie der Gewerbeordnung muß sichergestellt sein. Gleiches gilt für die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts und die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, wie das Arbeitsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, das Arbeitssicherheitsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die