(11) Technische Spezifikationen zu Abfertigungsgeräten, zu im Flugplatzbereich genutzten Fahrzeugen und Kommunikationsmitteln oder zu Schnittstellen bei Nutzung Zentraler Infrastruktureinrichtungen können als zusätzliche Anforderungen gestellt werden. In begründeten Einzelfällen kann eine Abweichung von einzelnen Vorgaben dieser Technischen Spezifikationen vereinbart werden, sofern dies nicht eine Diskriminierung zufolge hat. Nutzerausschuß und Betriebsrat des Flugplatzunternehmens sind davon zu unterrichten.
(12) Der Flugplatzunternehmer kann von Dienstleistern und Selbstabfertigern angemessene Kautionen oder Sicherheiten verlangen sowie Finanzierungs- oder Zahlungsbedingungen geltend machen, ohne daß hierdurch Marktzugangshindernisse entstehen.
Anlage 4 (zu § 5)
Anforderungen an eine Geschäftsordnung für den Nutzerausschuß Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2892 - 2893
Anforderungen an eine Geschäftsordnung für den Nutzerausschuß Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2892 - 2893
Die Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende Grundsätze zu beachten:
- 1.
- Aufgaben des Nutzerausschusses
- 1.1
- Der Nutzerausschuß nimmt die ihm übertragenen Aufgaben gemäß der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung wahr.
- 1.2
- Die Angelegenheiten werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Nutzer geregelt.
- 1.3
- Kommt trotz ordnungsgemäßer Zuleitung einer Beschlußvorlage an den Nutzerausschuß kein Beschluß zustande, gilt dies als Zustimmung zur Beschlußvorlage.
- 2.
- Mitglieder des Nutzerausschusses
- 2.1
- Mitglied des Nutzerausschusses ist jeder Nutzer, der gewerbsmäßig Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftweg von oder zu diesem Flugplatz befördert.
- 2.2
- Luftfahrtunternehmer gemäß 2.1, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit unter 10 Tonnen Höchststartgewicht oder ohne Motorantrieb oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben oder die weniger als 10 Starts bzw. Landungen an diesem Flugplatz innerhalb der letzten abgeschlossenen Flugplanperiode aufweisen, können sich nur durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten lassen. Dieser ist Mitglied des Nutzerausschusses.
- 2.3
- Jedes Mitglied kann entscheiden, ob es sich bei den Sitzungen des Ausschusses vertreten lassen möchte. Mit der Vertretung betraut werden können Mitglieder oder Luftfahrtorganisationen. Ein Vertreter darf nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmen auf sich vereinigen.
- 3.
- Organisation
- 3.1
- Die Sitzungen des Nutzerausschusses werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
- 3.2
- Der Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie vertreten den Nutzerausschuß gegenüber Dritten.Das Nähere regelt der Nutzerausschuß.
- 3.3
- Verantwortlicher Organisator für die Durchführung der Sitzungen des Nutzerausschusses ist die Luftfahrtbehörde oder der Flugplatzunternehmer, soweit ihm die Luftfahrtbehörde diese Aufgaben übertragen hat.
- 3.4
- Der Organisator ist zuständig für die Erstellung von Einladung und Tagesordnung, für die schriftliche oder elektronische Protokollierung der Sitzungen des Nutzerausschusses sowie für die Bereitstellung des